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| Allgemeine Geschäftsbedingungen |
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| 1. Allgemeines |
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Für die von BitCtrl Systemhaus GmbH - im Folgenden BitCtrl genannt - als Distributor
von Software und Hardware überlassene Standardsoftware sowie der dazugehörigen Hardware
und ihren Kunden - im Folgenden Kunden oder Auftraggeber (AG) genannt- gelten die
nachstehenden Geschäftsbedingungen:
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| 2. Zustandekommen des Vertrags |
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BitCtrl unterbreitet den Kunden ein schriftliches Angebot im Sinne einer Aufforderung
an den Kunden zur Abgabe eines Angebots. Ein Vertrag kommt erst mit Erteilung einer
schriftlichen Auftragsbestätigung durch BitCtrl zu Stande.
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| 3. Lieferung / Leistung |
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BitCtrl verpflichtet sich zur Lieferung der in der Auftragsbestätigung
bestimmten Hardware und/oder Software und/oder vereinbarten weiteren Leistungen.
Bei der Lieferung von Fremdhardware und/oder Fremdsoftware,
die von dritten Herstellern stammt, bevollmächtigt der Kunde BitCtrl zum Abschluss
eines Vertrages mit dem jeweiligen Hersteller im Namen des Kunden.
Der Kunde ermächtigt BitCtrl zur Abrechnung mit dem Fremdhersteller im eigenen Namen.
BitCtrl stellt diese Lieferung und/oder Leistung dem Kunden,
im Rahmen einer Gesamtabrechnung, in Rechnung.
Bei der Lieferung von Fremdhardware und/oder Fremdsoftware kommt ein
Vertragsabschluss direkt zwischen dem Kunden und dem Fremdhersteller zustande.
Dem Kunden stehen die Rechte gegenüber dem Fremdhersteller auf Gewährleistung
sowie Haftung direkt zu.
Ein Software-Lizenzvertrag zur Einräumung der Nutzungsrechte kommt ebenfalls direkt
zwischen dem Kunden und dem Fremdhersteller zustande.
Im Rahmen einer Lieferung von Fremd- und eigener Software tritt BitCtrl nicht dafür ein,
dass für den Fall, dass der Kunde eine Updateversion einer Fremdsoftware nutzt,
sämtliche Funktionen der eigenen Software erhalten bleiben.
BitCtrl wird, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist,
Änderungen an der Software entgeltlich herbeiführen, ohne dazu jedoch verpflichtet zu sein,
um die Funktionen nach Möglichkeit zu erhalten.
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| 4. Lizenzumfang |
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Der AG ist berechtigt, die Software unverändert, freigeschaltet für die von uns nach Maßgabe
des Werkvertrages einbezogenen Datenpunkte am Installationsort (Liegenschaft,
in der wir unsere Leistungen aufgrund des Werkvertrages erbringen)
auf der in dem Werkvertrag bezeichneten EDV-Anlage (Einzel- oder Mehrplatzsystem) zu nutzen.
Ist diese EDV-Anlage vorübergehend nicht einsatzfähig, darf der AG die Software während dieser Zeit
auf einer anderen EDV-Anlage nutzen.
Zur Sicherung künftiger Benutzung der Software überlassen wir dem AG einen Datenträger
mit einer installationsfähigen Originalversion der Software sowie den zur Freischaltung
der Software notwendigen Code.
Der AG ist nicht befugt, eine Kopie der Software von der ihm ausgehändigten Datenträger zu erstellen.
Zur Anfertigung einer Sicherungskopie der installierten Software ist der AG nur berechtigt,
soweit diese zur Sicherung der von uns in Erfüllung des Werkvertrages erstellten Projektierungsdaten
und Anlagenbilder erforderlich ist.
Der AG ist verpflichtet, die ihm überlassenen Datenträger sowie den Code zur Freischaltung der Software
und die Sicherungskopie sorgfältig aufzubewahren und durch geeignete Schutzmaßnahmen
vor Missbrauch, Beschädigung, Diebstahl und Verlust zu schützen.
Er hat auf Verlangen jederzeit Auskunft über den Verbleib der Datenträger,
des Codes zur Freischaltung der Software und der Sicherungskopie zu geben.
Will der AG die Interoperlabilität der Software mit einem anderen EDV-Programm herstellen,
sind wir bereit, dem AG die erforderlichen Schnittstellen zu schaffen
oder dem AG eine Dekompilierung in den Grenzen des § 69e UrhG zu erlauben.
Die Schaffung von Schnittstellen erfolgt ohne zusätzliche Vergütung, doch ist der AG verpflichtet,
uns den dadurch entstehenden Aufwand zu ersetzen.
Weitergehende Rechte des AG an der Software bestehen nicht.
Der Auftraggeber erkennt ferner an, dass die von BitCtrl erstellte Soft- und Hardware
nicht für den Einsatz in einem Umfeld konzipiert ist, in dem Software- oder/und Hardwarefehler
direkt oder indirekt zu Tod, Verletzung oder schweren materiellen oder Eigentumsschäden führen können.
Hierzu zählt insbesondere, aber nicht nur der Betrieb in Kernkrafteinrichtungen,
Massentransportmitteln, Flugzeugnavigations- oder Kommunikationssystemen, Flugkontrolle,
Waffensystemen und Maschinen zur Lebensrettung.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, BitCtrl schriftlich darüber zu unterrichten,
wenn der den Betrieb der Software- und/oder Hardware in einer Risikoverwendung,
wie voranstehend beschrieben, beabsichtigt.
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| 5. Preise, Zahlungsbedingungen |
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Die Preise und Lizenzvergütung ergeben sich aus der Auftragsbestätigung.
Die Preise verstehen sich innerhalb Deutschlands zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Installationskosten sind nur inbegriffen, falls dies schriftlich vereinbart wurde.
Rechnungen sind sofort nach Erhalt, ohne Abzug, zur Zahlung fällig.
Im Falle des Verzuges ist BitCtrl berechtigt, Zinsen in Höhe von fünf Prozent
über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 1 EURO EG) zu verlangen.
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| 6. Urheberrechte, Lizenzbeschränkungen |
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Wir behalten uns unbeschadet der dem AG eingeräumten Nutzungsrechte (Ziffer 2. u. 3.)
die Rechte an der Software aus §§ 69a bis 69g UrhG und alle sonstigen Rechte
am Vertragsgegenstand vor.
Der AG ist vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dem der Überlassung des Vertragsgegenstandes
zugrundeliegenden Werkvertrag nicht berechtigt,
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| a) |
den Vertragsgegenstand oder Teile davon Dritten zu überlassen oder zugänglich zu machen (als Dritte gelten auch rechtlich selbständige Unternehmen, die mit dem AG nach § 15 AktG verbunden sind), |
| b) |
Unterlizenzen an dem Vertragsgegenstand auf Dritte zu übertragen (als Dritte gelten auch rechtlich selbständige Unternehmen, die mit dem AG nach § 15 AktG verbunden sind), |
| c) |
die Software ohne unsere ausdrückliche Zustimmung ganz oder teilweise von der in dem Werkvertrag bezeichneten EDV-Anlage über ein Netz oder einen Datenübertragungskanal auf eine andere EDV-Anlage zu übertragen, es sei denn, der AG ist nach Ziffer 3. zu einer vorübergehenden Nutzung der Software auf einer anderen EDV-Anlage berechtigt, |
| d) |
die Software zu vervielfältigen, soweit die Vervielfältigung nicht zur vertragsgemäßen Nutzung der Software durch Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern oder zur Erstellung der Sicherungskopie (Ziffer 3.) erfolgt, |
| e) |
die Software ganz oder teilweise abzuändern, zu übersetzen, zurück zu entwickeln, über den zulässigen Zweck des § 69e Abs. 1 UrhG hinaus zu dekompilieren, zu entassemblieren, auf ein anderes Betriebssystem zu portieren oder in sonstiger Weise umzuarbeiten, |
| f) |
von der Software abgeleitete Werke herzustellen, |
| g) |
die überlassene Anwenderdokumentation zu vervielfältigen, zu übersetzen, abzuändern oder von der Anwenderdokumentation abgeleitete Werke herzustellen. |
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| 7. Updates |
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Zur Lieferung neuer Programmversionen (Updates) sind wir nur verpflichtet,
soweit dies mit dem AG ausdrücklich vereinbart ist.
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| 8. Gewährleistung |
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Dem AG ist bekannt, dass es technisch nicht möglich ist,
eine für alle Anwendungsbedingungen fehlerfreie Software zu entwickeln.
Wir gewährleisten, das der Vertragsgegenstand die Funktions- und Leistungsmerkmale
der dem Werkvertrag zugrunde liegenden Produktbeschreibung erfüllt.
Gewährleistungsrechte des AG, die Fehlfunktionen im Ablauf der Software zum Gegenstand haben,
bestehen nicht, wenn das Bedienungspersonal von den Vorgaben
der Anwenderdokumentation abgewichen ist, die Software nicht auf der in dem Werkvertrag
bezeichneten EDV-Anlage - bei deren vorübergehender Störung auf
der Ausweichanlage (Ziffer 3.) - genutzt wird oder die Software durch den AG oder
von ihm beauftragte Dritte - ob zulässig oder nicht - geändert oder erweitert wird.
Dem AG bleiben Gewährleistungsrechte erhalten, wenn er nachweist,
dass auftretende Fehlfunktionen nicht durch eine der vorgenannten
Handlungen verursacht worden sind.
Sind wir zur Mängelbeseitigung verpflichtet,
werden wir damit innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang der Mängelanzeige,
bei erheblichen Mängeln mit entsprechend erhöhter Priorität beginnen.
Die Mängelbeseitigung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Soweit dies möglich und im Hinblick auf die Auswirkungen des Mangels angemessen ist,
sind wir berechtigt, bis zur endgültigen Behebung des Mangels eine Zwischenlösung zu dessen
Umgehung bereitzustellen. Haben wir uns zur Lieferung von Updates verpflichtet (Ziffer 7.),
erfolgt die Beseitigung geringfügiger Fehler mit der Lieferung des nächsten Updates.
Stellt sich bei der Durchführung vom Gewährleistungsarbeiten heraus,
das kein gewährleistungspflichtiger Mangel vorliegt, ist BitCtrl berechtigt,
eine Vergütung ihrer Aufwendungen zu den jeweils gültigen Verrechnungssätzen zu verlangen.
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| 9. Mängelbeseitigung |
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Mängel der Software betreffend unterscheiden die Vertragspartner zwischen
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erheblichen Mängeln, mit denen für den AG eine nicht nur unwesentliche Beeinträchtigung
der vertragsgemäßen Nutzung der Software verbunden ist
(insbesondere Absturz und Nichtbedienbarkeit des Systems) und
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| • |
unerheblichen Mängeln, bei denen geringfügige Abweichungen von der Leistungsbeschreibung
die vertragsgemäße Nutzung der Software nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen oder
die der AG mit für ihn geringem Aufwand beseitigen kann
(insbesondere Fehler die durch einfache Umgehung oder Umstellung des Bedienvorgangs
neutralisiert werden können).
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Macht der AG Mängel geltend, wird er in seiner schriftlichen Mängelanzeige eine für
BitCtrl nicht verbindliche Bewertung der gerügten Mängel als erheblich oder unerheblich vornehmen.
Im Hinblick auf erhebliche Mängel stehen dem AG die nachfolgend bezeichneten Gewährleistungsrechte zu.
Mit erheblichen Mängeln behaftete oder eventuell zugesicherten Eigenschaften nicht
entsprechende Software wird nach Wahl von BitCtrl in angemessener Frist auf dessen
Kosten nachgebessert oder ersetzt. Schlagen Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl oder
werden Nachbesserung oder Ersatzlieferung von BitCtrl unberechtigt verweigert oder
unzumutbar verzögert, kann der AG Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung
der betreffenden Einzelbestellung bzw. des betreffenden Lizenzierungsauftrags verlangen.
Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von BitCtrl über. Im Falle der Nachbesserung trägt
BitCtrl bis zur Höhe der Lizenzgebühr alle zur Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen,
dass die Software an einen anderen Ort als die in dem Lizenzierungsauftrag bezeichnete Liegenschaft
verbracht wurde.
BitCtrl leistet für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzlieferungen im gleichen Umfang
Gewähr wie für die ursprünglichen Lieferungen und Leistungen. Für Ersatzlieferungen
gilt jedoch die gesetzliche Gewährleistungsfrist.
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| 10. Mitwirkungspflichten des AG |
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Eine erfolgreiche Mängelbeseitigung setzt die Reproduzierbarkeit der Fehlerauswirkungen voraus.
Diese Auswirkungen kann regelmäßig nur der AG anhand seiner tatsächlichen Beobachtungen
am Installationsort beschreiben.
Den AG trifft daher die Pflicht, die in seinem Verantwortungsbereich liegenden Voraussetzungen
zur Erreichung einer effektiven Mängelbeseitigung nach besten Kräften zu schaffen.
Die schriftliche Mängelrüge des AG erfolgt unverzüglich nach Entdeckung des Mangels und
muss daher mindestens folgende Angaben enthalten:
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Datum und Uhrzeit des Vorfalls |
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Name der Person, die den Vorfall festgestellt hat |
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betroffenes Hardwareelement mit Geräteversion |
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betroffenes Programmteil/Modul mit Softwareversion |
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Auswirkung des Fehlers |
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Text der Fehlermeldung |
| - |
wenn verfügbar: Bildschirmkopien, Ausdrucke. |
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Kommt der AG dieser Mitwirkungspflicht schuldhaft nicht nach und entstehen BitCtrl
aufgrund der fehlenden Dokumentation zur Erfüllung der Mängelbeseitigungspflicht
zusätzliche Kosten, kann BitCtrl die Mängelbeseitigung verweigern,
wenn nicht der AG Sicherheit in Höhe des auf
ihn voraussichtlich entfallenden Kostenanteils leistet.
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| 11. Lieferung |
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Liefer- und Leistungsfristen sind nur dann rechtsverbindlich,
wenn sie in der Auftragsbestätigung schriftlich als Festtermin vereinbart wurden.
Nach Ablauf verbindlicher Fristen hat der Auftraggeber BitCtrl zunächst eine
angemessene Nachfrist zu setzen, bevor ein Rücktritt vom Vertrag erklärt werden kann.
Für den Fall, dass im Liefer- und Leistungsumfang Fremdleistungen Dritter enthalten sind,
ist Voraussetzung für Verschulden BitCtrl, dass diese selbst richtig und rechtzeitig beliefert wurden.
Im Falle höherer Gewalt unter nicht rechtzeitiger Belieferung von Fremdlieferanten,
die von BitCtrl nicht zu vertreten ist, ist BitCtrl berechtigt, die Lieferung während
der Dauer der Behinderung zu verschieben oder, im Falle einer unzumutbaren Länge der Behinderung,
vom Vertrag zurückzutreten.
Die Gültigkeit der Incoterms wird vereinbart. BitCtrl ist zu Teilleistungen berechtigt,
die von BitCtrl gesondert in Rechnung gestellt werden können,
wenn die Art des Liefergegenstandes dies gestattet.
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| 12. Gewährleistung |
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Der Auftraggeber verpflichtet sich,
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| a) |
die gelieferte Software auf offensichtliche Mängel,
die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen,
zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, insbesondere das Fehlen von Datenträgern oder
Handbüchern sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen des Datenträgers,
sind bei BitCtrl innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen.
Der AG kann hierfür das in der Dokumentation enthaltene Formular verwenden.
Die Mängel, insbesondere die aufgetretenen Symptome,
sind nach Kräften detailliert zu beschreiben.
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| b) |
Mängel, die nicht offensichtlich sind,
müssen bei BitCtrl innerhalb von zwei Wochen
nach dem Erkennen durch den AG gerügt werden.
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| c) |
Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Software in Ansehung
des betreffenden Mangels als genehmigt.
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| d) |
Der Kunde verpflichtet sich etwaige Mängel nach Ziff. 9 zu dokumentieren und BitCtrl
nach besten Kräften bei einer Mängelbehebung zu unterstützen,
insbesondere in erforderlichem Umfang den Zugang zur Hardware zu gewähren.
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| e) |
Nicht unter die Gewährleistung fallen Fehler, die ihren Ursprung nicht in der Software haben,
sondern auf die unsachgemäße Bedienung, die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder
auf Änderungen oder sonstiger Handlungen des Kunden oder Dritten beruhen.
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| f) |
Funktionsangaben in einer jeweiligen Leistungsbeschreibung sowie Angaben und
Auskünfte im Rahmen von Vertragsverhandlungen stellen keine zugesicherte Eigenschaft dar,
es sei denn, diese wurden ausdrücklich als solche bezeichnet und
schriftlich von BitCtrl bestätigt.
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| g) |
Soweit BitCtrl den Abschluss von Hardware- oder Softwarenutzungsverträgen vermittelt hat,
hat der Kunde die vertraglichen Gewährleistungsansprüche aus einem derartigen
Vertrag ausschließlich gegenüber dem jeweiligen Hersteller. Ergänzende
Gewährleistungsansprüche gegenüber BitCtrl bestehen nicht.
BitCtrl tritt hiermit rein vorsorglich sämtliche Gewährleistungsansprüche aus Verträgen,
die BitCtrl für den Kunden mit Fremdherstellern geschlossen hat, an diesen ab.
Der Kunde nimmt die Abtretung mit Abschluss dieses Vertrages an.
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| h) |
Eine Haftung für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen,
es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen oder es fehlen zugesicherte
Eigenschaften, die die Behinderung des geltend gemachten Schadens zum Gegenstand hatten.
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| 13. Haftung |
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Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind Schadensersatzansprüche des AG,
gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. BiCtrl haftet deshalb nicht für Schäden,
die nicht an der überlassenen Software oder Anwenderdokumentation selbst entstanden sind,
insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des AG.
BitCrtl haftet, wenn der AG bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften Schadensersatz
wegen Nichterfüllung geltend macht. Bei Mangelfolgeschäden ist die Haftung auf typische und
vorhersehbare Schäden beschränkt, deren Eintritt durch die zugesicherte Eigenschaft
gerade verhindert werden sollte.
BitCtrl haftet ferner
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| a) |
dem Grunde und der Höhe nach unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
von gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten
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| b) |
dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
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| c) |
außerhalb wesentlicher Vertragspflichten dem Grunde nach auch für Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen, wenn sich BitCtrl hiervon
nicht kraft Handelsbrauch freizeichnen kann
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| d) |
im Rahmen der Fallgruppen b) und c) jedoch nur auf Ersatz des
typischen vorhersehbaren Schadens.
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BitCtrl haftet schließlich unbeschränkt bei Ansprüchen aus §§ 1, 4 ProdHaftG
sowie anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
Soweit die Haftung von BitCtrl ausgeschlossen oder beschränkt ist,
gilt dies auch für die persönliche Haftung von leitenden Angestellten, Arbeitnehmern,
Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
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| 14. Eigentumsvorbehalt |
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| a) |
BitCtrl behält sich das Eigentum an der dem AG gelieferten Soft- und Hardware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis vor; bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung. |
| b) |
Bei verschuldeten Zahlungsrückständen des AG gilt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch BitCtrl nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, BitCtrl teilt dies dem AG ausdrücklich mit. |
| c) |
Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch den BitCtrl erlischt das Recht des AG zur Weiterverwendung der Software. Sämtliche vom AG angefertigten Programmkopien müssen gelöscht werden. |
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| 15. Kollision mit anderen Geschäftsbedingungen |
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Sofern der AG ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet,
kommt der Vertrag auch ohne ausdrückliche Einigung über den Einbezug Allgemeiner
Geschäftsbedingungen zustande. Soweit die verschiedenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
inhaltlich übereinstimmen, gelten diese als vereinbart. An die Stelle sich widersprechender
Einzelregelungen treten die Regelungen des dispositiven Rechts. Gleiches gilt für den Fall,
dass die Geschäftsbedingungen des AG Regelungen enthalten, die im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen
nicht enthalten sind. Enthalten vorliegende Geschäftsbedingungen Regelungen,
die in den Geschäftsbedingungen des AG nicht enthalten sind,
so gelten die vorliegenden Geschäftsbedingungen.
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| 16. Schriftform |
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Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser
Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen sind
schriftlich niederzulegen. Werden sie von Vertretern oder Hilfspersonen des BitCtrl erklärt,
sind sie nur dann verbindlich, wenn BitCtrl hierfür seine schriftliche Zustimmung erteilt.
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| 17. Hinweis- und Kenntnisnahmebestätigung |
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Dem Kunden ist die Verwendung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen seitens BitCtrl bekannt.
Er hatte die Möglichkeit, von ihrem Inhalt in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen.
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| 18. Sonstiges |
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| a) |
Gerichtsstand Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Leipzig. |
| b) |
Rechtsstatut Auf diesen Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist gemäß Art. 6 CISG ausgeschlossen. |
| c) |
Nebenabreden Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen. |
| d) |
Teilunwirksamkeit Ist oder wird eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen unberührt. |
| e) |
Salvatorische Klausel Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, verpflichten sich die Vertragspartner, diese Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die technisch und wirtschaftlich dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am ehesten entsprechen. Offenbar werdende Vertragslücken werden einvernehmlich geschlossen. |
| f) |
Geheimhaltung Der AG verpflichtet sich, sämtliche ihm in Zusammenhang mit der Überlassung des Vertragsgegenstandes bekannt werdende technische Informationen, die zum Zeitpunkt ihrer Mitteilung über den Stand der Technik hinausgehen, sowie Informationen, die von BitCtrl als vertraulich bezeichnet werden oder aufgrund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse von BitCtrl erkennbar sind, unbefristet geheimzuhalten. Nicht Gegenstand der Geheimhaltungspflicht sind Informationen, die der Öffentlichkeit zugänglich waren oder der Öffentlichkeit ohne Verschulden des AG zugänglich werden, ferner Informationen, über die der AG bereits vor Abschluss des Werkvertrages verfügt hat. Der AG wird durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Mitarbeitern sicherstellen, dass auch diese der Geheimhaltungspflicht unterliegende Informationen unbefristet geheim halten. |
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